Das Landratsamt Bautzen weist darauf hin, dass für alle nach dem 24. Juni 1991 neu gebauten Gebäude eine Pflicht zur Grundstückseinmessung besteht. Diese betrifft auch Gebäude, deren Außenmaße um mehr als 10 m² verändert wurden. Für ältere Gebäude ist die Einmessung freiwillig und erfolgt zu ermäßigten Gebühren. Carports und Gartenlauben in Kleingartenanlagen müssen nicht eingemessen werden.
Grundstücksmaße werden im Liegenschaftskataster gespeichert. Auf diesen Daten beruhen die Eintragungen im Grundbuch. Sie dienen der Sicherung des Eigentums sowie der Wahrung von Rechten an Grundstücken. Auch die Wirtschaft und die Verwaltung benutzen diese Daten. beispielsweise für Navigationsgeräte oder den Katastrophenschutz. Die Aufnahme in das Liegenschaftskataster bzw. die Änderung des Gebäudes im Kataster sind spätestens zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme zu veranlassen. Die Grundstückseinmessung erfolgt durch Beauftragung eines zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die Kosten der Vermessung werden nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Wurde das Gebäude bisher nicht eingemessen, erhalten die Grundstückseigentümer vom Landratsamt Bautzen eine Mahnung. Bei pflichtwidrigem Unterlassen kann das Landratsamt die Grundstückseinmessung auch gegen den Willen des Eigentümers vornehmen. Anschließend hat dieser die Kosten für die Vermessung und das Verwaltungsverfahren zu tragen. Gesetzliche Grundlage für die Einmessungspflicht von Gebäuden ist das Sächsische Vermessungs- und Geobasisdatengesetz. Zuständig für das Liegenschaftskataster ist das Landratsamt Bautzen. Fragen beantwortet das Landratsamt Bautzen, Amt für Bodenordnung, Vermessung und Geoinformationen, Ganisonsplatz 9, 01917 Kamenz, Telefon: 03578 7871-62001, E-Mail:vermessung@lra-bautzen.de.